Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist („Kunde“).

2. Sie sind Grundlage aller unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge, auch wenn in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem Vertrag nicht explizit auf sie Bezug genommen wird.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.a

§ 2 Lieferungen und Leistungen

1. Unsere Lieferungen und Leistungen setzen sich aus Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Industriearmaturen, der Fertigung und dem Verkauf von Ersatzteilen sowie der Entwicklung und Fertigung kundenspezifischer Sonderarmaturen zusammen.

2. Wir behalten uns das Recht vor, Unterauftragnehmer mit der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

§ 3 Angebot und Annahme

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2. Gibt der Kunde ein Angebot i.S.d. § 145 BGB ab, sind wir dazu berechtigt dies innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich aller sonstigen direkten oder indirekten Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren und/oder sonstigen finanziellen Abgaben jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Körperschaftssteuern, Stempelsteuern, Erwerbssteuern, Quellensteuern, Registrierungssteuern, Einfuhr-/Ausfuhrzölle, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträge usw.) (gemeinsam „Zölle“), die gemäß geltendem Recht im Zusammenhang mit den im Vertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen oder im Zusammenhang mit Zahlungen aus diesem Vertrag entstehen, erhoben oder festgesetzt werden können. (i) Soweit solche Zölle anfallen, dem Kunden auferlegt werden, festgesetzt werden und fällig werden, verpflichtet sich der Kunde, alle diese Zölle direkt an die erhebende Behörde zu zahlen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. (ii) Soweit solche Zölle anfallen und uns, einem von uns beauftragten Spediteur oder einem Lieferanten von uns auferlegt werden, werden wir dem Kunden diese Zölle in Rechnung stellen und der Kunde wird diese Zölle an uns zahlen oder uns erstatten.

2. Die Preise für unsere Produkte verstehen sich EXW (Incoterms 2020) ab Werk am Sitz der SABO-Armaturen Service GmbH (An der Höhe 21-23, 51674 Wiehl-Marienhagen). Kosten für Transport und Verpackung werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, sind die Preise innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§ 5 Liefer- und Leistungsort, Lieferzeit und Teillieferungen

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) sowie in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg (Benelux).

2. Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020) ab Werk am Sitz der SABO-Armaturen Service GmbH (An der Höhe 21-23, 51674 Wiehl-Marienhagen).

3. Angegebene Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn wir ihre Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

5. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund unvorhergesehener und nicht von uns zu vertretender Ereignisse, wie etwa Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Selbstbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Abs. 4 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, verbindliche Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Lieferhemmnisse und teilen ihm sobald wie möglich einen neuen Termin mit. Sofern die Lieferhemmnisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

6. Wird eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Abs. 5 vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Lieferungen und Leistungen können in Teillieferungen und Teilleistungen erfolgen.

§ 6 Annahmeverzug

1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw., wenn es keine Lieferfrist gibt, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Lehnt der Kunde die Lieferung endgültig ab, sind wir berechtigt, 10 % des Kaufpreises zu berechnen.

2. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Rücktritt) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist jedoch auf weitergehende monetäre Ansprüche anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht zudem nur bei Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis.

§ 8 Gefahrübergang

1. Die Gefahr hinsichtlich der Produkte geht mit Übergabe über.

2. Werden Produkte auf Wunsch des Kunden versendet, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritte über.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns an den Kunden veräußerten Produkte bleiben in unserem Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns jetzt oder zukünftig gegen den Kunden zustehen (Vorbehaltsware). Bei Vertragsverletzungen des Kunden einschließlich Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

3. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

7. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 10 Gewährleistung

1. Wir haften nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Kunden setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei Produkten, die zur Montage, zum Einbau oder zur Installation bestimmt sind, gilt dies auch dann, wenn sich der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung gezeigt hat; in diesem Fall hat der Kunde insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB).

2. Ist ein geliefertes Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten wollen (Nachlieferung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie verweigern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

4. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Kunde das mangelhafte Produkt auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzusenden; ein Anspruch auf Rückgabe besteht jedoch nicht. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus- oder Abbau oder die Demontage des mangelhaften Produkts oder den Einbau, die Anbringung oder Montage eines mangelfreien Produkts, wenn wir zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet waren; der Anspruch des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleibt unberührt.

5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Ausbau- und Einbaukosten, haben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden Ersatz der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag oder er den Mangel im Sinne von Abs. 1 verspätet angezeigt hat.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

3. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Vorbehaltsware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

7. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 11 Höhere Gewalt

1. Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Erfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Höhere Gewalt ist jedes von uns nicht zu vertretende Ereignis, insbesondere Krieg, Mobilmachung, Sabotageakte, terroristische Anschläge, Handelsbeschränkungen, Embargos, Lieferboykotte, Epidemien, Pandemien und dadurch bedingte gesetzliche, behördliche oder hoheitliche Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Naturkatastrophen, Explosion, Blitzschlag, Feuer, Sturm/Orkan, Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur (Energie, Telekommunikation, Verkehr), Verstaatlichung sowie Streik und Aussperrung. Wir werden den Kunden über alle Ereignisse höherer Gewalt informieren und uns bemühen, die Interessen des Kunden zu berücksichtigen, soweit wir darauf Einfluss haben. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht, insbesondere wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt. Wenn und soweit das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, von der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Bestellung zurückzutreten.

2. Die Partei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, unterrichtet die andere Partei unverzüglich über dessen Eintreten und spätere Beendigung.

§ 12 Haftung

1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde generell vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von uns auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. In den Fällen des vorstehenden Abs. 2 ist unsere Haftung auf 50 % der Höhe des jeweiligen Bestellwertes begrenzt. Indirekte Schäden und Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

4. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

5. Die Haftungsbeschränkungen unter vorstehenden Abs. 2 bis 3 gelten nicht, (i) wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen, oder (ii) eine Garantie übernommen haben.

6. Die Haftungsbeschränkungen unter vorstehenden Abs. 2 bis 4 gelten auch für das Verhalten von und Ansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von uns.

§ 13 Verjährung

7. Die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, soweit eine solche erforderlich oder vereinbart ist. Im Übrigen beginnt sie mit der Ablieferung.

8. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen.

9. Schadensersatzansprüche des Kunden i.S.v. § 10 Abs. 1 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Übertragbarkeit

1. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten unter diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

2. Wir können unsere Rechte und Pflichten unter diesem Vertrag auf Dritte übertragen.

§ 15 Referenznennung

Wir sind berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken in eigenen Werbemitteln wie Website, Newslettern und sonstigem Marketingmaterial, Präsentationen etc. sowie in Vorträgen, Veranstaltungen und Gesprächen mit (potentiellen) Kunden zu verwenden bzw. zu nennen.

§ 16 Vertraulichkeit

1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich Angebote, Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Entwürfe, Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Anweisungen, technische Zeichnungen, Schulungsunterlagen, Dokumente über Betriebsabläufe, (Personal-)Einsatzpläne, Know-how und den Inhalt der laufenden Geschäftsbeziehung sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder als vertraulich erkennbare Informationen der anderen Partei („Vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Sensibilität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.

2. Die Verwendung der vertraulichen Informationen ist auf die Verwendung im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beschränkt. Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Zustimmung muss schriftlich erteilt werden. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind Berater, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

3. Soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Empfänger berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen und weiterzugeben. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, hat der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen zu informieren.

4. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind Informationen

a) die bei Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt werden;

b) die der Empfänger unabhängig entwickelt hat; oder

c) die der Empfänger von Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Die Beweislast für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

§ 17 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich, soweit anwendbar, der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

§ 18 Schlussbestimmungen

1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

2. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien haben gegenseitig schriftlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

3. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, ist alleiniger Gerichtsstand Köln, soweit gesetzlich zulässig.

4. Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich unser Sitz. Erfüllungsort für die Wartungsarbeiten vor Ort ist der Sitz des Kunden oder der mit ihm vereinbarte Ort.

5. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts (CISG).

6. Falls eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte, so bleiben die übrigen Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig, vollständig wirksam und durchsetzbar. Die Parteien versuchen, im Wege nach Treu und Glauben geführter Verhandlungen unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmungen, durch Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglichen Absichten der Parteien so weit wie möglich entsprechen.

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